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Die aktuelle Satzung des Vereins Bürger für Obertshausen e.V.
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Satzung der „Bürger für Obertshausen“

 

          In der Gründerveranstaltung am 22.Mai 2000 beschlossene Fassung

 

§1

Name und Sitz des Vereins

1.     Der Verein trägt den Namen “Bürger für Obertshausen”

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

2.   Der Verein benutzt die Abkürzung “Bürger”.

3.   Der Verein benutzt nachfolgendes Logo:

4.   Sitz des Vereins ist Obertshausen.

§ 2

Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, 

    unabhängig vom Streitwert.

                                                     § 3

Zweck und Ziele des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Sicherung und Stärkung der Selbstverwaltung, auf allen Gebieten der Gebietskörperschaften (Kommune, Kreis, Land).

2. Der Verein beteiligt sich an Wahlen. Der Verein stellt hierfür eigene Kandidatenlisten auf.

3. Der Verein leistet überparteiliche und sachbezogene Arbeit, frei von parteipolitischen und weltanschaulichen Ideologien.

4. Die vielfältigen Einrichtungen der Stadt Obertshausen und/oder des Kreises Offenbach und/oder  des Landes Hessen zu erhalten und - wo nötig- zu verbessern, um die Lebensqualität für alle Bürgerinnen und Bürger zu sichern und, wenn möglich, zu steigern.

5. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zu den Grundsätzen des freiheitlichen, sozialen und demokratischen Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland.

6. Er wendet sich gegen jegliche Bestrebungen, die demokratische Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen von Bürgerinnen und Bürger einzuschränken.

7. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

9. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen / Entschädigungen begünstigt werden.

                                                     § 4

Mitglieder

1. Mitglieder können Personen ab dem 16. Lebensjahr werden, die in Obertshausen ihren Lebensmittelpunkt haben oder gegenüber dem Vereinsvorstand glaubhaft machen können, dass ihr Interesse an Obertshausen das eines Lebensmittelpunktes nahe kommt. Der Lebensmittelpunkt ergibt sich automatisch aus dem Wohnort und / oder dem Arbeitsplatzstandort. Der Vorstand entscheidet über jeden Aufnahmeantrag.

2. Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Zustimmung durch den Vorstand.

3. Jedes Mitglied erhält eine Vereinssatzung.

4. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

5. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben Antrags- und Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.

§ 5

Unterorganisation

1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Unterorganisationen gegründet werden, z.B.  Jugend-, Frauen-, oder Seniorenorganisation.

2. Diese Organisationen wirken im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Status an der politischen Willensbildung des Vereins mit.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die:

Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (“Hauptversammlung”) findet einmal jährlich auf Einladung  des Vorstandes statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Antrag von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorstand einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 21 Tagen durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.

5. Anträge, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, (Initiativanträge) bedürfen vor Aufnahme in die Tagesordnung, der Zustimmung von 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Anträge gem. § 9.10 (Abwahlen), § 14 (Satzungsänderungen) und § 16 (Auflösung des Vereins) können nicht als Initiativanträge gestellt werden.

                                                     § 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl des Vorstandes

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl der 2 Kassenrevisoren und 1 Ersatzrevisor

- Beschlussfassung über die Kandidatenliste zu Kommunal-  und / oder Kreistags- und / oder Landtagswahlen

- Beschlussfassung über die Kandidatenliste zu Kommunal-, Kreis- und Landesverband

- Beschlussfassung von Satzungsänderungen

- Beschlussfassung über eingereichte Anträge

- Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem / der Protokollführer/in der Mitgliederversammlung schriftlich zu protokollieren. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter  und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9

Wahlen (Personen) und Abstimmungen (Sachen)

1. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, gilt für Wahlen (Personen) das Prinzip der absoluten Mehrheit. Erreicht ein/e Bewerber/in nicht mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist sie/er abgelehnt! Enthaltungen sind ungültige Stimmen.

2. Für Abstimmungen (Sachfragen) genügt die einfache Mehrheit.

3. Liegen bei Wahlen für die gleiche Position (Personenwahl) mehrere Vorschläge vor und erhält keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit erfolgt zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4. Bewerber auf einer Liste (Listenwahl) benötigen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht keine/r der Bewerber/innen die notwendige Mehrheit, ist die Position bzw. der Platz frei. Für diesen Platz/Position muss eine separate Wahl durchgeführt werden, zu der auch Bewerber/innen zugelassen sind, die vorher nicht zur Abstimmung standen.

5. Wahlen (Personen) müssen geheim und schriftlich erfolgen.

6. Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, geheim abzustimmen. Der Geheimhaltung ist genüge getan, wenn die Stimmzettel am Tisch verdeckt ausgefüllt werden.

7. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss eine Abstimmung geheim und schriftlich erfolgen.

8. Stimmzettel müssen grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Jahres aufbewahrt werden.

9. Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern muss im Beisein des geschäftsführenden Vorstandes eine Kontrolle / Überprüfung der Stimmzettel / Abstimmungen durchgeführt werden, jedoch nur innerhalb der Aufbewahrungsfrist gem. § 9.8.

10. Auf Antrag können auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen einzelne Mitglieder des Vorstandes oder der gesamte Vorstand abgewählt werden.

11. Bei Abwahl des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur Neuwahl im Amt.

11.1. Innerhalb von 30 Tagen müssen dann Vorstandsneuwahlen durchgeführt werden.

§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

der / dem Vorsitzenden

zwei gleichberechtigter Stellvertreter/innen

dem / der Schriftführer/in

dem / der Schatzmeister/in

und bis zu fünf Beisitzer/innen

Der/die Fraktionsvorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und das/die Mitglied/er gehört dem Vorstand kraft Amtes mit Stimmrecht an.

Der / die Vorsitzende der Unterorganisation gehören kraft Amtes mit Stimmrecht dem Vorstand an.

Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht. Sie können jedoch Anträge und Vorschläge einbringen.

2. Der Vorstand nach § 26 BGB (geschäftsführende Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden, den/der Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein allein. Bei seiner/ihrer Verhinderung wird der Verein durch eine/n der Stellvertreter/innen und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Ist der neue Vorstand gewählt, so übernimmt dieser sofort die Geschäfte. Bis zur Neuwahl amtiert der alte Vorstand.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird dessen/deren Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied mitverwaltet. Die Mitgliederversammlung kann verlangen bzw. der Vorstand kann beschließen, den frei gewordenen Vorstandssitz durch Neuwahlen zu besetzen.

5. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Wahl und/oder Geschäftsordnung beschließen.

6. Die Kassenrevision findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann auch kürzere Revisionsintervalle beschließen.

7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

- Einberufung von Mitgliederversammlungen

2. Der Vorstand ist zu Änderungen der Satzung ermächtigt, die gesetzlich erforderlich sind oder werden.

3. Aufgabe des Vorstandes ist weiterhin die Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen für die Gebietskörperschaften.

§ 12

Beitrag

1. Die Höhe des Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.11.2013 festgelegt.

(Stand 2014 = 20,-EUR p.a.)

2. Die Beiträge werden im Einzugsverfahren durch den/die Schatzmeister/in erhoben.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann der Beitrag für einzelne Personen oder Personengruppen ermäßigt werden.

§ 13

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen werden.

Der Ausschluss kann z.B. erfolgen bei:

- Verstoß gegen die Interessen des Vereins; hierzu zählen grobe Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung. Insbesondere wer der Zweckbestimmung und Grundsätze des Vereins (§ 3 Zweck und Ziele des Vereins) zuwiderhandelt

- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahresbeitrag die mindestens zweimal unter Androhung des Ausschlusses erfolglos schriftlich angemahnt worden sind

- rufschädigende Äußerungen in der Öffentlichkeit

- öffentliches vereinsschädigendes Verhalten.

3. Gegen den Ausschluss ist Einspruch in der Mitgliederversammlung möglich. Der Einspruch muss schriftlich an den Vorstand erfolgen, der diesen bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Diese entscheidet mit Mehrheit endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mehrheit der Mitgliederversammlung ist der Ausschluss schwebend wirksam.

4. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Die Beiträge sind bis zur Vollendung des laufenden Monats (Kündigungsmonat) anteilig zu entrichten.

5. Der Austritt bedarf der Schriftform.

§ 14

Satzungsänderungen

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen geändert werden. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf jedoch der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15

Die Fraktion

1. Die Fraktion Bürger für Obertshausen in der Stadtverordnetenversammlung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung. Sie setzt sich aus den gewählten Stadtverordneten zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen verpflichtet.                                                         

§ 16

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen für den

Heimat- und Geschichtsverein Obertshausen  zu verwenden.

§ 17

Anträge

Über einen Antrag/Einspruch nach § 9.10, § 13.3, § 16 und § 17 kann in einer Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn er allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins innerhalb der Antragsfrist gem. § 7.4 schriftlich zugesandt worden ist.